Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung

7. Januar 2022

Beitragsdatum

Christoph Warmuth

Autor

Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung

7. Januar 2022

Beitragsdatum

Christoph Warmuth

Autor

Parken als Rollstuhlfahrer
Parken als Rollstuhlfahrer

Für Menschen mit Behinderung gibt es eine Vielzahl an Erleichterungen beim Halten und Parken von Kraftfahrzeugen. Diese wurden geschaffen, um dem Fahrer oder Beifahrer eine größere und einfachere Bewegungsfreiheit zu ermöglichen. Die entsprechenden Parkplätze sind breiter und oftmals auch länger als gewöhnliche PKW-Stellplätze. Auf ihnen können die Türen des Fahrzeugs komplett geöffnet werden, damit das Ein- und Aussteigen problemlos erfolgen kann. Insbesondere das manuelle Ein- und Ausladen eines Rollstuhls und gegebenenfalls die Nutzung eines Rollstuhlladesystems werden dadurch ermöglicht. Außerdem werden Behindertenparkplätze häufig mit einem Blindenleitsystem ausgestattet. Die speziell ausgewiesenen Parkplätze sind zudem meistens günstig gelegen, sodass nur wenige Meter zum Eingang einer Behörde, einer Arztpraxis, des Arbeitsplatzes oder der Wohnung zurückgelegt werden müssen. Die Parkplätze stellen damit eine wichtige Hilfe im Alltag von Menschen mit Behinderung dar.

Wer ist berechtigt einen Behindertenparkplatz zu nutzen?

Um einen blauen EU-Parkausweis beantragen zu können, müssen folgende Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis vorgewiesen werden können:

  • Merkzeichen “aG” (außergewöhnliche Behinderung)
  • Merkzeichen “Bl” (blind)
  • Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie

Wo kann der blaue EU-Parkausweis beantragt werden?

Die Beantragung des blauen EU-Parkausweises erfolgt üblicherweise bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde oder beim Ordnungsamt der Stadt.

Dafür werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ein Lichtbild im Passbildformat
  • Der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen “aG” und/oder “Bl”
  • Kopie des Bescheids, der diese Merkzeichen anerkennt
  • Unterschriebener formloser Antrag für einen Parkausweis für behinderte Menschen
  • Bescheinigung zur Gleichstellung (wird vom zuständigen Versorgungsamt ausgestellt)

Zur Ausstellung/Beantragung wird kein Führerschein benötigt. Der Ausweis gilt auch nicht für ein bestimmtes Kfz, sondern für die berechtigte Person, gleichgültig ob sie selbst fährt oder befördert wird.

Der blaue EU-Parkausweis wird in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ausgestellt, längstens allerdings für fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit kann ein neuer Antrag gestellt werden, sofern weiterhin die Bedingungen hierfür erfüllt werden. Der Inhaber des EU-Parkausweises ist nicht nur in Deutschland, sondern auch im EU-Ausland sowie in den EWR-Staaten (europäischer Wirtschaftsraum) zur Nutzung ausgewiesener Behindertenparkplätze berechtigt.

Welche Parkerleichterungen hat man mit dem blauen EU-Parkausweises

  • Berechtigung zum Parken auf Stellplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol
  • Bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot zu parken (Achtung Nachweis Parkscheibe), in Ausnahmefällen kann auf Antrag auch eine längere Parkzeit genehmigt werden
  • Im Bereich eines Zonenhalteverbots, die zugelassene Parkdauer darf überschritten werden
  • Dort, wo parken mit einer begrenzten Parkdauer erlaubt ist, darf diese Zeit auch überschritten werden
  • In Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, darf während der Ladezeiten geparkt werden
  • Auf Parkplätzen von Bewohnern darf bis zu 3 Stunden geparkt werden
  • An Parkuhren und Parkautomaten ohne Gebühr und zeitliche Einschränkung
  • In verkehrsberuhigten Bereichen darf außerhalb der markierten Bereiche geparkt werden (sofern der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird) und in keiner zumutbaren Entfernung eine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die höchstzulässige Parkdauer beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.

Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht beziehungsweise ausgelegt werden. Ratsam ist es, ihn direkt hinter der Windschutzscheibe zu platzieren, ohne, dass er verrutschten kann.

Achtung: Das Auslegen eines Rollstuhlfahrerpiktogramms oder des Schwerbehindertenausweises genügen nicht, um auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz zu parken!

Der orangefarbene Parkausweis

Neben dem europaweit gültigen, blauen Parkausweis gibt es in Deutschland als Ausnahmegenehmigung noch einen orangefarbenen Parkausweis. Dieser berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, allerdings bietet auch er eine Vielzahl an Erleichterungen für den folgenden Personenkreis:

  • schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „G”(gehbehindert) und “B” (Begleitung erforderlich) und einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigsten 80 bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen.
  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen “G” und “B” und einem GdB von 70 bei einer Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen, die gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 aufgrund einer Funktionsstörung des Herzens oder der Atemorgane aufweisen.
  • Menschen, die unter Morbus Chron oder Culitis ulcerosa leiden und ein GdB von 60 vorliegt.
  • Menschen mit künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung bei einem GdB von wenigsten 70.

Die Parkerleichterungen für Inhaber des orangefarbenen Parkausweises ähneln denen des blauen EU-Parkausweises, allerdings berechtigen sie nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen:

  • Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden (Parkscheibe als Nachweis erforderlich)
  • Parken im Zonenhalteverbot über die zugelassene Zeit hinaus
  • Parken an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus, die als Parkflächen gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist
  • Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeit, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigeben ist
  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen, sofern der Verkehrsfluss nicht beeinträchtigt wird
  • Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr bis zu drei Stunden
  • Parken auf Parkplätzen für Bewohner*innen bis zu drei Stunden

Diese Ausnahmen dürfen nur in Anspruch genommen werden, sofern keine geeignete Parkfläche in zumutbarer Nähe zur Verfügung steht. Sie gilt außerdem nur für Kraftfahrzeuge und nicht für andere fahrbare Hilfsmittel!

Grundsätzlich gilt:

Ein Fahrzeug darf auf einem Behindertenparkplatz abgestellt werden, wenn die berechtigte Person selbst fährt oder befördert wird und Inhaber eines blauen EU-Ausweises ist. Dient die Fahrt der Beförderung eines Inhabers von einem Behindertenparkausweises, dürfen die Ausnahmen in Anspruch genommen werden, sollte es keine zumutbaren Alternativen geben.

Handelt es sich allerdings um eine Besorgungsfahrt ohne Anwesenheit des Ausweisinhabers, dürfen weder ein Behindertenparkplatz noch die Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden. Andernfalls handelt es sich um einen Missbrauch, der strafbar ist und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Zu beachten ist auch, dass sowohl der blaue EU-Parkausweis als auch der orangefarbene Parkausweis nur im öffentlichen Verkehrsraum gelten. Auf privaten Parkplätzen, wie zum Beispiel vor Supermärkten oder Restaurants, können zum Teil abweichende Regelungen gelten, etwa, dass man dort nur für die Dauer des Aufenthalts parken darf. Im Zweifel sollten Sie sich vorher erkundigen, welche Bedingungen konkret gelten.

Bei Unklarheiten bezüglich der Parkregelung können Sie das örtlich zuständige Straßenverkehrsamt kontaktieren. Auch die Versorgungsämter halten in der Regel Informationen bezüglich der Erteilung eines Behindertenparkausweises bereit. Darüber hinaus stehen Ihnen auch die Mitgliedsbetriebe des VFMP zu diesen oder anderen Fragen gerne zur Verfügung.

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