VfmP informiert: Querschnittgelähmte Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug

28. Januar 2021

Beitragsdatum

Manfred Bieber

Autor

VfmP informiert: Querschnittgelähmte Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug

28. Januar 2021

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Manfred Bieber

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Titelbild zum Gerichtsurteil - GoodLifeStudio
Titelbild zum Gerichtsurteil - GoodLifeStudio

Es ist ein Urteil mit Signalwirkung: Das Sozialgericht Detmold hat einer querschnittgelähmten Rollstuhlfahrerin im Streit mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe recht gegeben. Dieser muss der Mutter von zwei Kindern ein gebrauchtes Fahrzeug mitsamt dem rollstuhlgerechten Umbau im Wert von 28.500 Euro bezahlen.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe hatte argumentiert, die Kosten für die Fahrten zum Arzt und zu Therapien müsse die Krankenkasse übernehmen und die übrigen Fahrten könnten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und den Behindertenfahrdienst abgedeckt werden. Das sahen die Richter der 11. Kammer des Sozialgerichts Detmold jedoch anders und verurteilten den Landschaftsverband zur Übernahme der Kosten für ein gebrauchtes Fahrzeug und des damit verbundenen behindertengerechten Umbaus.

Hintergrund für diese Entscheidung war, dass die Klägerin nach Ansicht der Kammer grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug der Eingliederungshilfe erfüllt, da sie aufgrund ihrer körperlichen Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sei. Nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, zu der auch die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang gehört, reicht es nämlich insgesamt aus, wenn hierdurch die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird.

Nach Auffassung der Kammer war die Anschaffung des Kfz zur Erreichung dieses Eingliederungsziels geeignet und auch unentbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse hierbei kein objektiver, sondern ein subjektiver Maßstab angelegt werden. In welchem Maße und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gesellschaft teilnehme, sei abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche.

Die Klägerin hatte überzeugend dargelegt, dass der öffentliche Nahverkehr an ihrem Wohnort nicht geeignet sei, ihr eine Eingliederung zu ermöglichen, um sich zum Beispiel mit ihrer Freundin zu treffen oder die Erziehung und Pflege ihrer Kinder angemessen durchzuführen. Nach Ansicht der Richter kam auch der Behindertenfahrdienst als Alternative nicht in Betracht, weil dieser nicht flexibel genug sei und überdies das monatlich zur Verfügung stehende Budget nicht ausreiche, um alle erforderlichen Fahrten abzudecken.

Urteil vom 05.12.2019, Aktenzeichen S 11 SO 255/18, rechtskräftig

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